17. Juli 2020
Juli 202017

Ein bißchen Grundrechte gibt es doch noch…

Zwei wichtige Urteile gab es jetzt, die das Recht des Bürgers an den eigenen Daten wieder ein bißchen zurechtrücken. Zum einen wurde die Weitergabe gesammelter Daten von Bürgern aus den EU-Staaten in die USA erheblich eingeschränkt. Das »Privacy Shield«-Abkommen der EU mit den USA, das von Anfang an in der Kritik stand, wurde vom EuGH gekippt. Einen ausdrücklichen Dank an den Österreicher Max Schremms, der seit vielen Jahren gegen Facebook und deren extensive Verwertung der Nutzerdaten kämpft.

Das zweite Urteil, diesmal vom Bundesverfassungsgericht, ist dem eifrigen Datenschutzaktivisten Patrick Breyer zu verdanken. Das besagt, daß der in mehreren Gesetzen verankerte Zugriff von Polizei, Geheimdiensten und anderen Behörden auf die Bestandsdaten an viel zu geringen Bedingungen geknüpft ist: Die im Heise-Artikel erwähnten Auszüge des Urteils klingen wie Ohrfeigen. Nach Ansicht von Breyer hat das Urteil auch Auswirkungen auf die neuliche Erweiterung des Netzdurchsetzungsgesetzes (das gegen »Haß und Hetze und rechts« im Internet), bei dem nun noch viel leichter auf Bestandsdaten zugegriffen werden kann. Er hatte daher das Gericht gebeten, das Urteil vor der Verabschiedung dieses Gesetzes zu fällen. Hat es aber nicht getan. Man kann sich jetzt seinen Teil dazu denken, warum. Mir zumindest fallen da keine charmanten Gründe ein.

Nachtrag: Ich war jetzt so auf die digitale Welt fixiert, daß ich ein weiteres Urteil beinahe glatt außer acht gelassen hätte: Das Urteil gegen das Paritätsgesetz in Thüringen. Schließlich gehört das Wahlrecht in einer Demokratie auch zu den Grundrechten, und das Gesetz hatte ja auch die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau angegriffen. (Merke: der gerne und absichtlich alternativ verwendete Begriff der Gleichstellung bedeutet etwas anderes!)